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Steuerliche Förderung Elektromobilität

Reine Elektrofahrzeuge sollen rückwirkend zum 01. Januar 2016 wieder zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.

Und vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb werden drei Jahre von der Lohnsteuer befreit.

Die Bundesregierung hat das Ziel bekräftigt, den Ausstoß von Kohlendioxid bis 2020 gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken. Zur Erreichung dieses Ziels wird schon seit Juli 2016 eine Kaufprämie ("Umweltbonus") in Höhe von 3.000 € bzw. 4.000 € gewährt. Jetzt hat das Kabinett auch Änderungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer beschlossen.

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz wird die Befreiung reiner Elektrofahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend zum 01. Januar 2016 wieder auf 10 Jahre verlängert. Dies gilt für Fahrzeuge, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen werden. Nicht steuerbefreit sind Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden sowie E-Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor als Reichweiten-Verlängerer haben (Range-Extender).

Die Änderung im Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für den vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteil für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz vor. Die Steuerbefreiung des Ladestroms gilt auch für betriebliche Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt.

Das Gesetz muss jetzt vom Bundespräsidenten unterschrieben werden und kann danach verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Fachverband Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg

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