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DIN VDE 0100-510: 2014-10

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Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-51: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Allgemeine Bestimmungen

Diese überarbeitete Norm gilt als Ersatz DIN VDE 0100-510  (VDE 0100-510): 2011-03. Sie beschreibt die Auswahl und Errichtung von elektrischen Betriebsmitteln. Formuliert sind Regelungen zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Anforderungen an einen zufriedenstellenden Betrieb und  gegen äußere Einflüsse werden durch die Norm definiert.

Jedes Betriebsmittel ist so auszuwählen und zu errichten, dass die Anforderungen dieses Teils der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) und den relevanten Anforderungen in anderen Teilen der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) einhalten.

Die Betriebsmittel müssen für die Nennspannung am Aufstellungs- oder Anwendungsort ausgelegt sein. Sie haben dem  vorgesehenen Betriebsstrom standzuhalten. Elektrische Betriebsmittel müssen außerdem den Strom führen können, der im gestörten Betrieb  durch die Schutzeinrichtungen für eine bestimmte Dauer fließen kann. Um Beeinflussungen auszuschließen, ist die Frequenz des Betriebsmittels auf die Frequenz des Stromkreises abzustimmen.

Jedes Betriebsmittel, das aufgrund seiner Leistungskenndaten ausgewählt wurde, muss für die bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeits-faktors geeignet sein. Der Gleichzeitigkeitsfaktor spiegelt  das Verhältnis des gleichzeitigen maximalen Leistungsbedarfs einer Gruppe elektrischer Geräte oder Verbraucher innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts wieder.

Durch keine Betriebsmittel darf es eine Beeinflussung auf andere Betriebsmittel während Schalthandlungen geben. Diese Beeinflussungen können durch elektromagnetische Störungen hervorgerufen werden.  Der Errichter der elektrischen Anlage sollte dem Betreiber die allgemein anerkannten Regeln der Technik dokumentieren, mit denen die grundlegenden Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) sichergestellt werden.

Alle Betriebsmittel, auch Kabel/Leitungen, sind so anzuordnen, dass ihre Bedienung, Inspektion, Instandhaltung und der Zugang zu den Verbindungen leicht möglich sind. Diese Anforderungen dürfen durch den Einbau der Betriebsmittel in Gehäuse oder andere Einbauräume nicht nennenswert beeinträchtigt werden.

Kabel und Leitungen sind entsprechend zu kennzeichnen, dass bei einer Inspektion, Wartung, Instandhaltung oder Änderung der Anlage die Leitungen zugeordnet werde können. Ausreichend ist eine Beschriftung  an den Enden der Kabel oder Leitungen.

Quelle: Voltimum Newsletter

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