Mit Urteil vom 6. November 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr (BFH, Urteil vom 06.11.14 VI R 1/13).
Der Sachverhalt
Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung 2010 für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Aufwendungen für bei denen vorwiegend eine Gutachtertätigkeit vorliege, seien aber nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) nicht nach § 35a EStG begünstigt (vgl. Randnummer 12 des BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75, Rdnr. 22). Bereits das Finanzgericht (FG) hatte jedoch für die Steuerbegünstigung entschieden.
Die Entscheidung des BFH
Dies hat der BFH nun bestätigt. Das FG habe die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung habe der Überprü-fung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbar-keit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwe-cke" erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.
Bewertung für die E-Handwerke
Das Urteil nimmt eine wichtige Klarstellung vor. Im zugrundeliegenden Sachverhalt geht es um Abwasseranlagen, die zugrundeliegenden Erwägungen gehen jedoch weit darüber hinaus. Nach Auffassung des Verbandes ist es deshalb auch auf Leistungen der E-Handwerke anwendbar. So muss die Finanzverwaltung beispielsweise für den E-CHECK an einer Hausanlage ebenfalls den Handwerkerbonus als Nachlass auf die Einkommensteuer gewähren. Denn auch diese Leistung der E-Handwerke ist eine vorbeugende Schadensabwehr- und Erhaltungsmaßnahme. Sie hilft die Lebensdauer zu erhöhen und die nachhaltige Nutzbarkeit zu sichern. Betroffenen, deren Kosten für einen E-CHECK nicht anerkannt wurden, ist die Einlegung eines Widerspruches gegen den Steuerbescheid und ggf. die Einreichung einer Klage zu empfehlen.
Quelle: Fachverband Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg