Die Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV) legt für einige definierte Frequenzbereiche besondere Grenzwerte für Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und - netzen fest. Die Einhaltung der besonderen Grenzwerte ist notwendig um den ungestörten Betrieb von Sende- und Empfangsfunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken betrieben werden, sicherzustellen (z. B. Flugfunk).
§ 5 SchuTSEV dient dazu, Störfälle zu vermeiden, indem die Betreiber kleiner Kabelanlagen verpflichtet werden, Sonderkanäle freizugeben. Danach ist seit April 2009 in den Sonderkanälen S02 und S03 (112 MHz bis 125 MHz) uns seit Januar 2011 in den Sonderkanälen S04 und S05 (125 MHz bis 137 MHz) die leitergebundene Übertragung analoger Signale nicht mehr zulässig.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) überprüft bei Suchfahrten präventiv die Einhaltung der genannten Grenzwerte. Wenn entsprechende Störfrequenzen festgestellt werden, kann sie deren Eliminierung mit auf den Einzelfall bezogen abgestuften Maßnahmen bis hin zum Betriebsverbot durchsetzen.
Handwerksbetriebe, die Kenntnis von Kabelanlagen besitzen, die diese nicht mehr zugelassenen Frequenzen zur analogen Einspeisung benutzen, werden gebeten, im Rahmen Ihres Kundendienstes Betreiber solcher Kabelanlagen anzusprechen und entsprechende Änderungen anzubieten. Die BNetzA hat die Verbände des ZVEH diesbezüglich um Unterstützung gebeten.