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Vermieter trägt Verantwortung

 Dem Urteil liegt folgender verkürzt wiedergegebener Sachverhalt zugrunde: In einer Mietwohnung war ein Brandschaden entstanden, dessen Ursache in der Beweiserhebung – möglicherweise infolge der zusätzlichen starken Löschwassereinwirkung – nicht aufgeklärt werden konnte. Als rein theoretische Schadensursache verblieben nach dem Sachverständigengutachten: Zündeln der Kinder der Mieterin, defekte Stereoanlage, Defekt im Sicherungskasten oder in elektrischen Leitungen.
Die Klägerin (Brandversicherung der Vermieterin) trug vor, dass angesichts der ungeklärten Brandverursachung die Beklagte (Mieterin) sich hinsichtlich der Verursachung des Brandes entlasten müsse, weil der Brand unzweifelhaft von den von der Mieterin benutzten Räumen ausgegangen sei. Sie selber müsse hingegen rein theoretische Ursachen wie einen Defekt im Sicherungskasten nicht ausräumen. Außerdem unterliege auch der Sicherungskasten dem Mietgebrauch des Mieters, da er sich in dessen Einflussbereich befinde. Die beklagte Mieterin berief sich dem gegenüber darauf, dass die Klägerin den Beweis zu erbringen habe, dass der Schaden auf den Mietgebrauch (ausgehend etwa von einem Defekt der Stereoanlage) zurückzuführen sei.

 

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E-CHECK-Kosten sind Betriebskosten und damit umlagefähig auf Mieter

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 123/06: Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriessicherheit einer technischen Anlage - im vorliegenden Fall eine Elektroanlage - im entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) auf den Mieter umgelegt werden können.Damit diese Entscheidung auch von den E-CHECK-Betrieben genutzt werden kann, hat die Innungsorganisation spezielle Werbemittel hierzu entwickelt. Ein Info-Flyer sensibilisiert gezielt Vermieter und kann von den lizenzierten E-CHECK-Betrieben, die darüber hinaus auch E-Markenbetriebe sind, über den FEU Shop (Artikel-Nr. 2184) bezogen werden.

 

Quelle: elektro-inform Ausgabe 7-8/2016 des Fachverband Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg