Wie viel?
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 2.500 Euro pro Ladepunkt.
Für wen?
Juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg, die den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten können.
Was wird bezuschusst?
Gefördert wird die Installation von Ladepunkten inklusive Netzanschluss in Baden-Württemberg im nichtöffentlichen Raum (z. B. Mitarbeiterparkplätze, betrieblich genutzte Ladepunkte) und öffentlichen Raum (z. B. Einzelhandel, Parkhäuser, öffentliche Parkplätze, Freizeiteinrichtungen).
Welche Ausgaben?
Zuwendungsfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation des geförderten Ladepunktes stehen und notwendig sind. Hierzu gehören unter anderem:
- Ladeeinrichtung
- Tiefbauarbeiten
- Installation und Inbetriebnahme
- Netzanschluss
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie versorgen die Ladepunkte mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern. Sie betreiben die Ladepunkte für mindestens 3 Jahre in Baden-Württemberg. Sie wenden den aktuellsten Stand der Technik an und erfüllen die Mindestanforderungen an die Ladepunkte. Die detaillierten Mindestanforderungen und Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in den Fördergrundsätzen von Charge@BW. Für nichtöffentliche und öffentliche Ladepunkte gelten allgemeine und spezifische Anforderungen, welche Sie beachten müssen.
Wie funktioniert das?
1. Sie stellen einen Antrag bei der L-Bank
Zunächst jedoch bestellen Sie Ihre Ladeinfrastruktur. Danach füllen Sie online den Antrag aus unter: www.lbank.de/ladeinfrastruktur. Hinweis: Den Antrag müssen Sie bis spätestens 6 Monate nach Bestellung und noch vor Fertigstellung der Ladeinfrastruktur einreichen. Die Antragstellung ist ab dem 1. November 2019 für bis zu 100 Ladepunkte möglich!
2. Die L-Bank bearbeitet
Sobald die L-Bank Ihren Antrag geprüft und für positiv befunden hat, erhalten Sie den Zuwendungsbescheid für Ihre Ladeinfrastruktur in Höhe von bis zu 2.500 € pro Ladepunkt.
3. Sie übermitteln an die L-Bank
Sie übermitteln an die L-Bank den Verwendungsnachweis online unter www.l-bank.de/ladeinfrastruktur.
4. Die L-Bank überweist
Die L-Bank überweist den zugesprochenen Betrag an den Antragsteller.
Wichtige Hinweise:
Sie können mit der Maßnahme bereits ab dem 1. September 2019 beginnen. Dafür wird eine Ausnahme gemäß Nummer 1.2 VV zu § 44 LHO zugelassen. Sie müssen grundsätzlich den Antrag spätestens 6 Monate nach Beginn der Maßnahme stellen. Nach Fertigstellung der Ladestation inkl. Netzanschluss ist keine Antragstellung/Förderung mehr möglich (Energielieferverträge sind dabei unbeachtlich). Förderanträge sind ab 1. November 2019 jederzeit bis auf Bekanntgabe der Beendigung oder Aussetzung der Förderkriterien möglich. Eine Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und in Reihenfolge des Eingangs bei der L-Bank. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es wird eine umgehende Antragstellung ab 1. November 2019 für ab 1. September 2019 begonnene Maßnahmen empfohlen.