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Förderung von Schnellladeinfrastrukturen ab 3. Juni 2024 für Unternehmen

Die Förderung ist an Unternehmen gerichtet, die diese Lademöglichkeiten nicht öffentlich zugänglich machen, sondern für eigene Fuhrparks nutzen. Es ist nur die Förderung von Schnellladeinfrastruktur (DC) möglich. Nach einem ersten Förderaufruf im letzten Jahr will das BMDV mit dem neuen Förderaufruf erneut KMU wie auch Großunternehmen bei der Elektrifizierung ihrer Flotten unterstützen. Damit ist dieses Förderprogramm auch insbesondere für E-Handwerksunternehmen geeignet.

Die Antragstellung ist ab heute, dem 3. Juni 2024 über den Projektträger Jülich (PTJ) unter diesem Link möglich.

Die Nationalen Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW) hat folgende Details zur Förderung bereitgestellt:

  • Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen.
  • Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte pro Antrag auf 5 Mio. Euro begrenzt.
  • Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 Prozent.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7.000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des an-tragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
  • Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgt sein.

Information 4/24 der Innung für Elektro- und Informationstechnik Stuttgart vom 14.06.2024