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Sicherheitsbeleuchtung nach Bau- und Arbeitsschutzrecht

SicherheitNotbeleuchtungKuppenheim

 

 

 

 

 


In vielen Gebäuden, welche der Öffentlichkeit und/oder Arbeitnehmern zugänglich sind und durch diese genutz werden, ist eine Sicherheitsbeleuchtung Pflicht.

Basis für die Forderungen sind das Baurecht und Brandschutzkonzept bzw. das Arbeitsschutzrecht und die Gefährdungsbeurteilung.

Was ist wie durch eine Sicherheitsbeleuchtung zu beleuchten? Die Antwort auf die Frage nach dem “was” und “wie” regeln die lichttechnischen Normen DIN EN 1838 und DIN EN 12193.

Die DIN EN 1838 behandelt die Sicherheitsbeleuchtung für:

  • Rettungswege und Sicherheitszeichen
  • Bereiche mit Panikgefährdung sowie
  • Arbeitsplätze mit besonderer Personengefährdung.

Die Rettungszeichen und Sicherheitsleuchten müssen zur Beleuchtung der Sicherheitszeichen sowie Ausleuchtung der Rettungswege und Bereiche mit Panikgefährdung in einer Höhe von 2m über der Bezugsebene positioniert sein.

Sicherheitsleuchten sind wie folgt zu positionieren:

  • entlang des Rettungsweges
  • an jeder Ausgangstür
  • an jeder Notausgangstür

Zur Ausleuchtung von panikgefährdeten Bereichen und Arbeitsplätzen mit besonderer Personengefährdung sind separate Sicherheitsleuchten bzw. kombinierte Allgemein- und Sicherheitsleuchten zu verwenden. Zur Beleuchtung der Rettungswege, potentiellen Gefahrenstellen, Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen und Bereiche für Menschen mit Behinderungen gibt es Festlegungen, wie separate Sicherheitsleuchten bzw. kombinierte Allgemein- und Sicherheitsleuchten zu positionieren sind.

Den kompletten Bericht können Sie unter folgendem Link nachlesen:

Sicherheitsbeleuchtung nach Bau- und Arbeitsschutzrecht (1)

 

Quelle: elektro.net

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